Rz. 58

Eine Vergütungsordnung ändert sich, weshalb alle Arbeitnehmer ohne Änderung der tatsächlichen Tätigkeit neu eingruppiert werden müssen (BAG, Beschluss v. 9.3.1993, 1 ABR 48/92; BAG, Beschluss v. 18.1.1994, 1 ABR 42/93[1]; BAG, Beschluss v. 10.12.2002, 1 ABR 27/01[2]).

 
Praxis-Beispiel

Neue Lohn- und Gehaltsgruppeneinteilung; Neufassung oder Vermehrung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, Änderung der Zahl der Vergütungsgruppen.

 

Rz. 59

Werden also aufgrund eines neuen Tarifvertrags die bisherigen Entgeltgruppen oder deren Tätigkeitsmerkmale ganz oder teilweise geändert oder vermehrt (BAG, Beschluss v. 12.1.1993, 1 ABR 60/90[3]), so ist auch die sich daraus ergebende Neueingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung. Es ist ebenso wie bei der erstmaligen Zuweisung einer Tätigkeit oder der Zuweisung einer anderen Arbeit bei der Versetzung notwendig zu entscheiden, welchen der neuen Tätigkeitsmerkmale die von den Arbeitnehmern tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten entsprechen (BAG, Beschluss v. 18.6.1991, 1 ABR 53/90[4]).

 

Rz. 60

Sind die Arbeitnehmer mit Zustimmung des Betriebsrats in eine Entgeltgruppe eines Tarifvertrags eingruppiert und übernimmt der nachfolgende Tarifvertrag sowohl die bisherigen Gehaltsgruppen als auch die von ihnen vorausgesetzten abstrakten Tätigkeitsmerkmale, so bedarf es dennoch einer Umgruppierung, wenn im geltenden Tarifvertrag andere Faktoren, wie z. B. anstelle von Lebensalter die Beschäftigungszeit in der Gehaltsgruppe, eingeführt werden (BAG, Beschluss v. 3.10.1989, 1 ABR 66/88). Nur soweit die Änderungen lediglich redaktioneller Natur sind, ist keine Neueingruppierung erforderlich (BAG, Beschluss v. 27.7.1993, 1 ABR 11/93[5]).

[1] NZA 1994, 901.
[2] BAGE 2004, 187.
[3] NZA 1991, 903.
[4] NZA 1991, 852.
[5] NZA 1994, 952.

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