Rz. 48

Wird ein Arbeitnehmer von einer für den Betrieb geltenden Vergütungsordnung erfasst, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung des Arbeitnehmers und zur Beteiligung des Betriebsrats verpflichtet (BAG, Beschluss v. 23.11.1993, 1 ABR 34/93[1]). Der Betriebsrat hat ein Beteiligungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierungsentscheidung entweder trifft oder unterlässt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei einer Eingruppierung erschöpft sich nicht darin, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die von ihm für richtig befundene Eingruppierung mitteilt und dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Der Arbeitgeber hat vielmehr die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung einzuholen und bei deren Verweigerung ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten (BAG, Beschluss v. 9.2.1993, 1 ABR 51/92[2]).

 

Rz. 48a

Eine Neueinstellung, zu der auch der Übergang von einem befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört, erfordert dann keine Eingruppierung, wenn keine neue Tätigkeit aufgenommen wird und die maßgebende Vergütungsordnung unverändert geblieben ist. Da die Eingruppierung von der Tätigkeit abhängt, erfordert eine Einstellung nur dann eine Eingruppierung, wenn mit ihr eine neue Tätigkeit aufgenommen wird (BAG, Beschluss v. 1.7.2009, 4 ABR 18/08).

 

Rz. 49

Die Eingruppierung in die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erfolgt zwingend, je nach der vertraglich ausgeübten oder auszuübenden Tätigkeit. Damit ist die vom Arbeitgeber vollzogene Eingruppierung kein rechtsgestaltender Akt, sondern das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung des Arbeitgebers. Eine Beteiligung im Sinne einer Mitgestaltung durch den Betriebsrat ist damit nicht möglich, der Betriebsrat kann lediglich in rechtlicher Hinsicht mitbeurteilen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer richtig eingruppiert hat (ständige Rspr: BAG, Beschluss v. 3.5.2006, 1 ABR 2/05[3]). Die Beteiligung des Betriebsrats besteht in einer Richtigkeitskontrolle (BAG, Beschluss v. 27.6.2000, 1 ABR 29/99[4]). Sie dient einer einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, damit aber auch der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (BAG, Beschluss v. 22.1.2003, 4 ABR 18/02). Die Mitbeurteilung der (richtigen) Rechtsanwendung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat reicht aber nicht weiter als die Notwendigkeit einer solchen Rechtsanwendung. Am Erfordernis einer Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber im Wege einer Subsumtion der Anforderungen einer konkreten Stelle unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe fehlt es, wenn die Urheber der Vergütungsordnung (z. B. Gewerkschaften und Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband in einem Vergütungstarifvertrag) eine Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben (BAG, Beschluss v. 3.5.2006, 1 ABR 2/05[5]). Der Betriebsrat kann die Zustimmung auch verweigern, wenn nach seiner Auffassung der Arbeitgeber eine falsche, weil zu hohe Eingruppierung vorgenommen hat (BAG, Beschluss v. 28.4.1998, 1 ABR 63/97[6]).

 

Rz. 50

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nicht verweigern, wenn z. B. ein Arbeitgeber nach Ablauf eines Tarifvertrags mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer eine längere als die tarifliche Wochenarbeitszeit vereinbart. Die Erhöhung des wöchentlichen Stundenmaßes unter Beibehaltung der tariflichen Monatsvergütung führt zwar zu einem geringeren Stundenlohn des Arbeitnehmers. Eine solche Erhöhung der Wochenarbeitszeit ist für die Eingruppierung des Arbeitnehmers aber ohne Bedeutung, wenn nach der tariflichen Regelung für die Eingruppierung ausschließlich die Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit oder eine in bestimmten Vergütungsgruppen vorausgesetzte Berufsausbildung entscheidend sind (BAG, Beschluss v. 28.6.2006, 10 ABR 42/05[7]).

 

Rz. 51

Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen (LAG Hamm, Beschluss v. 17.8.2007, 13 TaBV 10/07).

 

Rz. 52

Führt der Arbeitgeber eine Eingruppierung durch, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, besteht kein Anspruch des Betriebsrats auf Aufhebung der Eingruppierung (BAG, Beschluss v. 3.5.1994, 1 ABR 58/93[8]), er kann aber verlangen, dass der Arbeitgeber das Beteiligungsverfahren durchführt und diesen Anspruch über § 101 BetrVG durchsetzen (BAG, Beschluss v. 12.12.2000, 1 ABR 23/00[9]). Will der Arbeitgeber ein betriebliches Entgeltschema ändern oder modifizieren, steht dem Betriebsrat ein Beteiligungsrecht nach § 99 BetrVG und ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BetrVG zu. Wendet der Arbeitgeber einseitig ein modifiziertes Vergütungsschema an, kann der Betriebsrat, solange seine Zustimmung nicht e...

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