Rz. 47a

Bei der Überleitung von Beschäftigten zu den Entgeltgruppen und den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) nach den Regelungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) ist der Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Die Einordnung in die neue Vergütungsordnung des TVöD ist ein Akt der Rechtsanwendung, bei dem die Beteiligung des Betriebsrats die korrekte Anwendung der maßgebenden Vergütungsordnung gewährleisten soll (BAG, Beschluss v. 22.4.2009, 4 ABR 14/08[1]). Dem Betriebsrat steht das Mitbestimmungsrecht auch bei der Änderung der Einstufung des Arbeitnehmers innerhalb einer Entgeltgruppe zu, da es sich hierbei um eine mitbestimmungspflichtige Umgruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt (BAG, Beschluss v. 6.4.2011, 7 ABR 136/09[2]).

[1] NZA 2009, 1286.
[2] DB 2011, 2207.

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