Rz. 46

Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist (BAG, Beschluss v. 31.10.1995, 1 ABR 5/95[1]; BAG, Beschluss v. 23.9.2003, 1 ABR 35/02[2]; BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 ABR 37/03[3]); auch insoweit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsrecht zu. Nach Auffassung des BAG (BAG, Beschluss v. 12.12.2006, 1 ABR 13/06[4]) gilt dies auch, wenn einem bereits dem außertariflichen Bereich zugeordneten Arbeitnehmer ein neuer Arbeitsbereich zugewiesen wird. Die Beurteilung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer sei nach der neuen Tätigkeit weiterhin dem außertariflichen Bereich zuzuordnen und unterfalle nicht der tariflichen Vergütungsordnung, soll eine erneute Eingruppierung des Arbeitnehmers i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellen. Unterfallen sog. AT-Angestellte (jedoch nicht leitende Angestellte) einer betrieblichen Gehaltsgruppenregelung, hat auch hier der Betriebsrat ein Beteiligungsrecht (h. M).

[1] NZA 1996, 890.
[2] NZA 2004, 800.
[3] NZA 2005, 367.
[4] NZA 2007, 348.

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