Rz. 45

Wird ein Leiharbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG an einen Entleiher überlassen, in dessen Betrieb eine Vergütungsordnung besteht, ist er aufgrund des für ihn geltenden Grundsatzes des "Equal pay" (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG) für die Zeit der Überlassung in diese Vergütungsordnung einzugruppieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein für den Leiharbeitnehmer anwendbarer Tarifvertrag hiervon abweichende Regelungen zulässt.[1] Die Eingruppierung hat der Verleiher vorzunehmen, da zu diesem ein Arbeitsverhältnis besteht. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs besteht nicht (BAG, Beschluss v. 17.6.2008, 1 ABR 39/07[2]). Bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, richtet sich die Abgrenzung der Zuständigkeiten des Betriebsrats des Entsende- und des Entleiherbetriebs danach, ob der Verleiher als Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft. Ein Recht auf Beteiligung an dieser Entscheidung steht daher nur dem Betriebsrat zu, der für den Betrieb des Verleihers errichtet ist.

[1] Fitting, § 99 Rz. 83.
[2] DB 2008, 2658.

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