Rz. 27

Einstellung und auch Versetzung sind unabhängig von der zeitlichen Dauer der (vorgesehenen) Arbeitsleistung. Die Umwandlung eines Teilzeit- in ein Vollzeitarbeitsverhältnis ist daher keine Einstellung und grundsätzlich auch keine Versetzung, solange sich die Arbeitsumstände nicht ändern (str.; BAG, Beschluss v. 16.7.1991, 1 ABR 71/90[1]; BAG, Urteil v. 25.10.1994, 3 AZR 987/93[2]). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Veränderung seiner Arbeitszeit gem. §§ 8, 9 TzBfG stellt. Verändern sich aber Lage und Verteilung der – verringerten oder verlängerten – Arbeitszeit, kann das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG eingreifen.

 

Rz. 28

Das BAG (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 59/03[3] und nachfolgend BAG, Beschluss v. 15.5.2007, 1 ABR 32/06[4]; und BAG, Beschluss v. 9.12.2008, 1 ABR 74/07[5]) vertritt die Auffassung, dass in der Erhöhung des vertraglich vereinbarten Arbeitszeitvolumens eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt, wenn sie nach Umfang und Zeitdauer als nicht unerheblich angesehen werden muss. Das sei zumindest dann der Fall, wenn die Erhöhung für die Dauer von mehr als einem Monat vereinbart werde und mindestens 10 Stunden pro Woche beträgt. Die "Einstellung" im Sinne einer Eingliederung in den Betrieb werde auch vom zeitlichen Ausmaß der Eingliederung bestimmt. Ein Arbeitnehmer sei nicht mehr in der bisherigen Weise in den Betrieb eingegliedert, wenn er etwa statt bislang 10 Wochenstunden künftig 40 Wochenstunden anwesend sei. Die Erhöhung des regelmäßig geschuldeten Arbeitszeitvolumens beende die bisherige Zuweisung des Arbeitsbereichs und ersetze sie durch eine neue. Dieser Vorgang lasse sich auch nach dem Wortsinn des § 99 BetrVG – ebenso wie die Umwandlung eines bisher befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – als erneute Einstellung verstehen. Auch sei es nach Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts gem. § 99 BetrVG geboten, die nicht unerhebliche Aufstockung des bisherigen Arbeitszeitvolumens als neue Einstellung anzusehen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einstellung diene insbesondere den Interessen der schon beschäftigten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat solle in die Lage versetzt werden, deren Belange nach Maßgabe möglicher Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG gegen die beabsichtigte Einstellung geltend zu machen. Die Interessen der Belegschaft seien gleichermaßen berührt, wenn der Umfang der bisher vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit eines (teilzeitbeschäftigten) Mitarbeiters nicht unbedeutend erhöht werden soll. Auch damit könnten Zustimmungsverweigerungsgründe einhergehen.

 

Rz. 29

Die Auffassung des BAG ist abzulehnen.[6] Schon der Begriff (Wortsinn) der "Einstellung" widerspricht der Annahme des BAG, dass unter "Einstellung" auch die "neue Zuweisung eines (unveränderten!) Arbeitsbereichs durch Erhöhung des regelmäßig geschuldeten Arbeitszeitvolumens" zu verstehen sei. Einstellung ist die Eingliederung in den Betrieb[7], die Erhöhung des Arbeitszeitvolumens alleine lässt aber diese völlig unberührt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Einstellung ohne Rücksicht auf die zeitliche Dauer als solche zu qualifizieren ist. Auch die Einstellung nur für einen Tag oder einige Stunden unterliegt dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats, anders als bei der Versetzung gibt es keine zeitliche Untergrenze.

 

Rz. 30

Gleichwohl ist die Entscheidung des BAG v. 9.12.2008 (BAG, Beschluss v. 9.12.2008, 1 ABR 74/07[8]) für die Praxis zu beachten. Das BAG hat ausgeführt, dass eine absolute Grenzziehung sachgerechter sei als eine prozentuale. Eine prozentuale Bestimmung wäre zumindest bei niedrigen Ausgangswerten nicht angemessen. Der Gesetzgeber gebe mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht. Ein Arbeitsvolumen von 10 Wochenstunden komme typisierend als Teilzeitarbeitsplatz ernsthaft in Betracht. Werde die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in diesem Umfang für die Dauer von mehr als einem Monat erhöht, seien die Belange der Belegschaft des Betriebs erkennbar berührt. Die Grenze sei daher auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG sachgerecht.

 

Rz. 31

Demgegenüber stellt die Absenkung der Arbeitszeit keine Einstellung dar (BAG, Beschluss v. 25.1.2005, 1 ABR 59/03[9]). Die Verminderung der Arbeitszeit lässt sich schon sprachlich nicht als Einstellung verstehen. Nach dem Wortsinn verlangt eine Einstellung zwar nicht die vollständige Neueingliederung, aber zumindest einen Zuwachs an Eingliederung in den Betrieb. Das ist bei der Absenkung der Arbeitszeit nicht der Fall. Diese hat nicht eine weitergehende Eingliederung, sondern im Gegenteil eine Teilausgliederung des Arbeitnehmers aus dem Betrieb zur Folge. Folglich kann das Geltendmachen eines Teilzeitanspruchs nach § 8 TzBfG das Beteiligungsrecht des...

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