Rz. 23

Bei der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses wird eine mitbestimmungspflichtige Einstellung angenommen, wenn der Fortsetzung jeweils eine neue Arbeitgeberentscheidung zugrunde liegt.

 
Praxis-Beispiel
[1] AfP 1992, 198.
[2] NZA 2013, 625.
[3] NZA 1991, 569.
[4] NZA 1998, 1352.

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