Rz. 21

Der Einsatz von Fremdarbeitnehmern, die aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags ihres Vertragsarbeitgebers auf dem Betriebsgelände eines anderen Arbeitgebers tätig sind, führt allein noch nicht zu ihrer Eingliederung und damit zu einer Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, selbst wenn die von ihnen zu erbringende Dienst- oder Werkleistung hinsichtlich Art, Umfang, Güte, Zeit und Ort in den betrieblichen Arbeitsprozess eingeplant ist. Eine Eingliederung in diesem Sinne liegt für sich gesehen nicht schon dann vor, wenn etwa übertragene Tätigkeiten detailliert beschrieben werden, wie etwa bei einer Einweisung und Koordination des Fremdfirmeneinsatzes durch Mitarbeiter der Entleiherfirma. Vielmehr müssen sie so in den fremden Betrieb eingegliedert sein, dass deren Inhaber die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz des Fremdpersonals trifft (BAG, Beschluss v. 13.5.2014, 1 ABR 50/12[1]). Dazu ist aber erforderlich, dass die Arbeitnehmer von Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit zu verrichten haben, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss (BAG, Beschluss v. 13.3.2001, 1 ABR 34/00[2]). Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, ob Personen, die als Erfüllungsgehilfen eines Dienst- oder Werknehmers im Betrieb des Auftraggebers tätig werden, so in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert werden, dass dieser die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über deren Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort zu treffen hat; er muss die Arbeitgeberfunktion wenigstens im Sinne einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung teilweise ausüben (BAG, Beschluss v. 18.10.1994, 1 ABR 9/94[3]; BAG, Beschluss v. 13.3.2001, 1 ABR 34/00[4]; BAG, Beschluss v. 13.12.2005, 1 ABR 51/04[5]). Typische Weisungen über den Arbeitseinsatz sind solche, mit denen die individuelle Arbeitspflicht geregelt wird, nicht dagegen Weisungen, die sich auf die Person des Arbeitnehmers beziehen, etwa die Gewährung von Freizeiten oder die Festlegung des Urlaubs.

Wenn ein Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen durch ein Fremdunternehmen (z. B. Bewachungsvertrag) keine Vorgaben über deren Durchführung enthält und eine von der Arbeitgeberin autorisierte Person einem Wachmann des Fremdunternehmens Anweisungen erteilen kann, die dieser entgegenzunehmen und umzusetzen hat, ist der Einsatz dieser Fremdarbeitnehmer nach § 99 BetrVG als Einstellung zu behandeln (BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 59/14[6]).

 

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In folgenden Fällen wurde eine Einstellung verneint:

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