Rz. 14

Dem Betriebsrat eines inländischen Betriebs stehen bei personellen Maßnahmen grundsätzlich auch gegenüber im Ausland tätigen Arbeitnehmern die Beteiligungsrechte der §§ 99 ff. BetrVG zu. Erfasst werden solche Mitarbeiter, bei deren Tätigkeit es sich um eine "Ausstrahlung" des Inlandsbetriebs handelt. Erforderlich ist eine Beziehung zum Inlandsbetrieb, die es rechtfertigt, die Auslandstätigkeit der im Inland entfalteten Betriebstätigkeit zuzurechnen. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Dauer der Auslandstätigkeit und die Frage, ob und wieweit der Arbeitnehmer im Ausland in eine betriebliche Struktur eingegliedert ist. Ein hinreichender Bezug zum Inlandsbetrieb fehlt in der Regel bei dauernd im Ausland tätigen Arbeitnehmern, wobei jedoch ein vom Arbeitgeber vorbehaltenes Rückrufrecht ein starkes Indiz für einen fortbestehenden Inlandsbezug sein kann, sofern es praktische Bedeutung hat (BAG, Urteil v. 21.10.1980, 6 AZR 640/79[1]; BAG, Urteil v. 30.4.1987, 2 AZR 192/86[2]). Ein Inlandsbezug und damit ein Beteiligungsrecht besteht selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer in den Betrieb einer ausländischen Tochtergesellschaft eingegliedert ist und dieser Arbeitnehmer fortlaufend dem Weisungsrecht des inländischen Betriebs unterliegt (BAG, Beschluss v. 20.2.2001, 1 ABR 30/00).

[1] AP Nr. 17 zu Internationalen Privatrecht, Arbeitsrecht.
[2] BB 1987, 1670.

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