Rz. 8

Bei der Ermittlung der regelmäßigen Arbeitnehmerzahl[1] ist nicht die zufällige tatsächliche Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der vorgesehenen personellen Einzelmaßnahme maßgeblich, sondern die normale Arbeitnehmerzahl des Betriebs, d. h. diejenige Personalstärke, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Insofern bedarf es eines Rückblicks auf die bisherige personelle Stärke des Betriebs und einer Einschätzung der künftigen Entwicklung. Auch nur "vorübergehend" oder befristet beschäftigte Arbeitnehmer zählen mit, wenn sie zeitlich hintereinander auf dem gleichen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Letztlich ist die Zahl der Arbeitsplätze im Unternehmen entscheidend (vgl. auch BAG, Urteil v. 31.7.1986, 6 AZR 298/84[2]).

Ein einzustellender Arbeitnehmer, durch dessen Einstellung die Mindestzahl von mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern erst erreicht würde, ist nicht mitzuzählen, wohl aber der zu entlassende Arbeitnehmer.[3]

 

Rz. 9

Die erforderliche Arbeitnehmerzahl muss zu dem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die personelle Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden soll. Bei der Einstellung ist dies der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags[4] oder, falls zeitlich früher, die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb.[5]

[1] Vgl. § 9 Rz. 5.
[2] NZA 1987, 528-529; Fitting, § 99 Rz. 12.
[3] Fitting, § 99 Rz. 12.
[4] Fitting, § 99 Rz. 12.
[5] Vgl. Rz. 17; Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 16, die generell auf die tatsächliche Eingliederung in den Betrieb abstellen.

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