Rz. 4

Die Vorschriften der §§ 99–101 BetrVG gelten im Gegensatz zu den §§ 102–104 BetrVG nur in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Abzustellen ist auf die Zahl der Arbeitnehmer im gesamten Unternehmen, unabhängig davon, ob in den einzelnen Betrieben ein Betriebsrat gewählt worden ist oder nicht. Auch sind die in § 7 Satz 2 BetrVG genannten Wahlberechtigten dazuzuzählen.

 

Rz. 5

Nach der neuen Rechtslage kommt es für die Anwendbarkeit des § 99 BetrVG also nicht mehr darauf an, dass ein Betriebsrat vorhanden ist, der aus mindestens 3 Personen besteht. In einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Wahlberechtigten stehen also jedem dort bestehenden Betriebsrat die Rechte aus §§ 99 ff. BetrVG zu.

 

Rz. 6

Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG sind die nach dem AÜG überlassenen Leiharbeitnehmer bei der Berechnung des Schwellenwertes in § 99 BetrVG zu berücksichtigen.[1] Wird eine DRK-Schwester im Rahmen eines Gestellungsvertrags in einem von einem Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, so wird sie als Leiharbeitnehmerin eingesetzt (BAG, Beschluss v. 21.2.2017, 1 ABR 62/12[2]) und ist als solche nach § 7 Satz 2 BetrVG zum Betriebsrat des Einsatzbetriebs wahlberechtigt und zählt dort mit.

Bei der Ermittlung der "regelmäßig" beschäftigten Arbeitnehmer ist nicht erforderlich, dass es sich um ständig beschäftigte Arbeitnehmer handelt; auch nur vorübergehend eingestellte Arbeitnehmer werden in die Berechnung einbezogen, sofern sie zeitlich hintereinander auf einem Arbeitsplatz tätig werden.[3] Unter derselben Voraussetzung werden auch Teilzeitbeschäftigte als Person und nicht entsprechend ihrer Arbeitszeit mitgezählt.[4]

[1] Fitting, § 99 Rz. 8b.
[2] NZA 2017, 662.
[3] Fitting, § 99 Rz. 11.
[4] Richardi, § 99 Rz. 14.

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