Rz. 10

Der Betriebsrat kann unter engen Voraussetzungen der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Person (Ausbilder) widersprechen oder sogar ihre Abberufung verlangen (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Ausbilder ist, wem der Arbeitgeber die Durchführung der Ausbildung verantwortlich übertragen hat (§§ 28 ff. BBiG). Darüber hinaus kann der Arbeitgeber aber auch weitere Personen mit der betrieblichen Berufsausbildung – Ausbildung, Fortbildung, Umschulung – betrauen. Die Einzelheiten der berufs- und arbeitspädagogischen Anforderungen an einen Ausbilder nach dem BBiG regeln Rechtsverordnungen.

 

Rz. 11

Die vorstehend beschriebenen Rechte des Betriebsrats bestehen jedoch nur, sofern der Ausbilder objektiv die – sich nach §§ 29, 30 BBiG bestimmende – persönliche oder fachliche Eignung nachweislich nicht besitzt oder seine Aufgaben nachhaltig vernachlässigt. Die Vernachlässigung der Aufgaben durch den Arbeitgeber erfasst den objektiven Mangel der für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit. Die subjektive Vorwerfbarkeit ist hingegen bei der Beurteilung des beauftragten Ausbilders irrelevant[1].

 

Rz. 12

Im Fall der Nichteignung ist der Betriebsrat berechtigt, beim zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen bzw. die Abberufung vorzunehmen (§ 98 Abs. 5 Satz 1 BetrVG)[2]. Hat der Betriebsrat der Bestellung widersprochen, indes nicht das Arbeitsgericht angerufen, kann der Arbeitgeber seinerseits die Wirksamkeit seiner Maßnahme gerichtlich feststellen lassen. Die Bestellung eines Ausbilders trotz vorherigen Widerspruchs durch den Betriebsrat macht die Maßnahme unwirksam. Der Betriebsrat ist in diesem Fall darauf verwiesen, die Abberufung des Ausbilders zu verlangen. Die Durchsetzung einer rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Abberufung bzw. die Bestellung eines Ausbilders ist ausführlich in § 98 Abs. 5 BetrVG geregelt.

 

Rz. 13

Bestellung und Abberufung sind strikt zu trennen von den personellen Maßnahmen nach § 99 BetrVG, § 102 BetrVG. Das Verfahren nach § 98 Abs. 2 BetrVG stellt gegenüber den Verfahren nach § 99 BetrVG bzw. § 23 Abs. 3 BetrVG einen Sondertatbestand dar. Der Betriebsrat kann beide Rechte nebeneinander wahrnehmen. Zweifel an der fachlichen Eignung eines Bewerbers berechtigen den Betriebsrat nicht, dessen Einstellung nach § 99 Abs. 2 S. 1 BetrVG zu widersprechen. Andererseits ersetzt die Abberufung des Ausbilders die ggf. erforderlich werdende (Änderungs-)Kündigung des Arbeitnehmers ebenso wenig, wie die Anhörung des Betriebsrats. Jedoch sind dessen Widerspruchsrechte auf die Gründe des § 102 Abs. 3 Nr. 3, 5 BetrVG beschränkt[3]).

[1] ErfK/Kania, § 98 Rz. 10.
[2] Vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 20.10.2017, 15 TaBV 2/17, ArbRAktuell 2017, 628, zu den Voraussetzungen des Abberufungsverlangens.
[3] Fitting, § 98 Rz. 23.

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