1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

§ 94 BetrVG dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers sowie dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 GG; 2 Abs. 2 GG). Der Arbeitgeber ist deshalb lediglich berechtigt, vom Arbeitnehmer solche Informationen einzufordern und zu sammeln, die in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dem Schutzbedürfnis trägt das in der Vorschrift verankerte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einführung und Verwendung von Personalfragebogen, Rubriken für persönliche Angaben in schriftlichen Arbeitsverträgen sowie die Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze Rechnung. Andererseits hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, seine Personalpolitik zu versachlichen, um auch seine Personalplanung Bedürfnis orientiert gestalten zu können. Hierbei sind die genannten Instrumentarien wichtige Hilfsmittel[1].

[1] Fitting, § 94 Rz. 3.

2 Personalfragebogen

2.1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Personalfragebogen wird als Formular definiert, in dem personenbezogene Fragen nach einem bestimmten Schema gestellt werden[1]. Der Fragebogen kann an einen Bewerber oder an einen bereits beschäftigten Arbeitnehmer gerichtet sein. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht in beiden Fällen, sofern die eingeforderten Antworten geeignet sind, Aufschluss über die Person, Kenntnisse und Fertigkeiten des Befragten zu geben (BAG, Beschluss v. 9.7.1991, 1 ABR 57/90[2]). Eine anonyme Mitarbeiterbefragung, deren Teilnahme freiwillig ist, stellt keinen Personalfragebogen i. S. v. § 94 Abs. 1 BetrVG dar[3]. Die Beteiligung des Betriebsrats nach dieser Vorschrift dient dem präventiven Schutz des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, soweit dieses durch Fragen des Arbeitgebers nach persönlichen Verhältnissen, Eigenschaften und Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Eine solche Beeinträchtigung scheidet bei einer Befragung insbesondere bereits dann aus, wenn die Teilnahme an einer anonym durchgeführten Mitarbeiterbefragung freiwillig ausgestaltet ist und es damit am Arbeitnehmer liegt, ob und in welchem Umfang er die gestellten Fragen beantwortet oder nicht.

 

Rz. 3

Dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt neben der Einführung auch die Änderung von Fragebogen. Die Entscheidung, ob ein Fragebogen eingeführt oder abgeschafft wird, obliegt ausschließlich dem Arbeitgeber. Insoweit besteht kein Initiativrecht des Betriebsrats. Die zwischen den Betriebspartnern zu erzielende Einigung bezieht sich vielmehr auf die Grundfrage – Einführung oder Änderung – sowie insbesondere auf den konkreten Inhalt der zu stellenden Fragen. Entscheidend abzustellen ist auf den tatsächlichen Inhalt der Fragen, nicht auf den damit eigentlich beabsichtigten Zweck. Der mitbestimmungspflichtige Tatbestand entsteht also auch dann, wenn der Arbeitgeber mit dem Fragebogen einen Zweck verfolgt, der grundsätzlich nicht mitbestimmungspflichtig ist, tatsächlich aber geeignet ist, Rückschlüsse auf Leistung und Eignung des Befragten zu ziehen. Lediglich auf den Arbeitsplatz bezogene Arbeitsplatzerhebungsbogen ohne Berücksichtigung des jeweiligen Inhabers sind mitbestimmungsfrei[4].

 

Rz. 4

Der Einsatz eines Personalfragebogens erscheint immer dann angezeigt, wenn der Bewerber keine schriftlichen Bewerbungsunterlagen vorgelegt hat. Erfahrungsgemäß verwendet eine Vielzahl von Unternehmen den Fragebogen generell, um – auch mit dem Blick auf die Personalakten – gleichmäßige Informationen über ihre Mitarbeiter zu erhalten. Der Einsatz eines Personalfragebogens erscheint jedenfalls dann entbehrlich, wenn die eingereichten Bewerbungsunterlagen so vollständig sind, dass bereits alle oder jedenfalls die meisten Fragen beantwortet sind. Etwaige offene Fragen können dann noch separat schriftlich abgefragt oder dem Vorstellungsgespräch vorbehalten werden.

 

Rz. 5

Dem Betriebsrat steht im Zusammenhang mit der Einforderung von Arbeitsproben von Bewerbern grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG zu[5]. Es ist unerheblich, ob vorformulierte Fragen in Worten ausgedrückt oder in Testform gestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass im Hinblick auf einen standardisierten Test das Potenzial des Bewerbers bestimmt und bewertet werden soll. Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Anwendung von bestimmten Übungsarten und einzelnen Übungen verweigern, wenn diese nicht der Ermittlung arbeitsplatzrelevanter Eigenschaften und Fähigkeiten der Testperson dienen oder massiv in deren verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre eindringen. Demgemäß unterliegt die Frage, welche Tests im Betrieb angesetzt werden und welche Merkmale bei den Testpersonen untersucht werden, der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 94 Abs. 1 BetrVG. Dagegen besteht kein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Übungsarten und Übungen im Einzelnen sowie bei Durchführung und Auswertung dieser Übungen. Das Mitbestimmungsrecht dient lediglich der rechtlichen Prüfung, ob die zu erhebenden Daten zur Feststellung der Qualifikation erforderlich und geeignet sind, erstreckt s...

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