Rz. 15

Fragen nach den Vermögensverhältnissen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen kommen allenfalls bei leitenden Angestellten und bei Mitarbeitern in Betracht, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis beschäftigt werden sollen, bei dem der Arbeitnehmer mit Geld umgehen muss oder die Möglichkeit der Bestechung oder des Verrats von Firmengeheimnissen besteht. Entsprechendes gilt für die Frage nach bestehenden Lohn- oder Gehaltspfändungen. Die Frage nach dem letzten Arbeitslohn ist nur zulässig, wenn dieser für die neue Position von Bedeutung ist und der Arbeitnehmer ihn von sich aus als Mindestvergütung genannt hat (BAG, Urteil v. 19.5.1983, 2 AZR 171/81[1]).

[1] DB 1984, 298.

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