Rz. 14

Fragen nach Vorstrafen sind nur ausnahmsweise zulässig, sofern die in Aussicht genommene Tätigkeit in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer Vorstrafe stehen könnte[1].

 
Praxis-Beispiel

Ein Kassierer oder Buchhalter kann nach Vorstrafen wegen Eigentums- oder Vermögensdelikten, ein Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten gefragt werden.

Die Frage nach einem laufenden oder einem eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig (BAG, Urteil v. 15.11.2012, 6 AZR 339/11). Im Rahmen des Einstellungsverfahrens besteht kein allgemeines Fragerecht des Arbeitgebers nach Vorstrafen und Ermittlungsverfahren jedweder Art[2]. Eine solche unspezifizierte Frage verstößt gegen Datenschutzrecht und die Wertentscheidungen des § 53 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Stellt der Arbeitgeber die Frage dennoch und verneint der Bewerber in Wahrnehmung seines informationellen Selbstbestimmungsrechts wahrheitswidrig, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren anhängig waren, darf der Arbeitgeber das zwischenzeitlich begründete Arbeitsverhältnis nicht wegen dieser wahrheitswidrig erteilten Auskunft kündigen (BAG, Urteil v. 15.11. 2012, 6 AZR 339/11).

[2] ArbG Bonn, Urteil v. 20.5.2020, 5 Ca 83/20, PM vom 26.5.2020.

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