Rz. 67
Das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sehr weitreichende Folgen haben. Die Frage, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet werden soll und wie viele und welche Tage arbeitsfrei bleiben sollen, zählt dazu (BAG, Beschluss v. 13.10.1987, 1 ABR 10/86[1]). In der Regel ist die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit tariflich oder einzelvertraglich vorgegeben. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr 2 BetrVG umfasst die Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag besitzen.[2]
Wird in einer Betriebsvereinbarung allgemein festgelegt, dass die Tage Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage sind, kann der Arbeitgeber die Arbeit an einem Karnevalsdienstag, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen, anweisen. Der Betriebsrat kann aber initiativ werden und versuchen, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern (BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 ABR 31/03[3]).
Rz. 68
Soweit tariflich (oder vertraglich) Monatsarbeitszeiten oder Jahresarbeitszeiten vorgegeben sind, erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Verteilung der einzelnen Tage des jeweiligen Bezugszeitraums. Allerdings sind tarifliche Vorgaben zu beachten, § 87 Abs. 1 Eingangssatz. Tariflich gewollte Flexibilisierungen dürfen durch die Mitbestimmung nicht unterlaufen werden.
Rz. 69
Beispiele:
- Einführung eines rollierenden Systems, nachdem die arbeitsfreien Tage in verschiedenen Wochen auf verschiedene Wochentage gelegt werden (BAG, Beschluss v. 31.1.1989, 1 ABR 69/87[4]).
- Einführung und Regelung von Sonntagsarbeit, soweit diese gesetzlich zulässig ist und laut BAG auch, soweit Arbeitnehmer aus anderen Betrieben eingesetzt werden (BAG, Beschluss v. 25.2.1997, 1 ABR 69/96[5]).
- Festlegung der Unterrichtszeiten der Lehrer in Privatschulen (BAG, Beschluss v. 13.1.1987, 1 ABR 49/85[6]).
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