Rz. 67

Das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage kann sehr weitreichende Folgen haben. Die Frage, an wie vielen Tagen in der Woche gearbeitet werden soll und wie viele und welche Tage arbeitsfrei bleiben sollen, zählt dazu (BAG, Beschluss v. 13.10.1987, 1 ABR 10/86[1]). In der Regel ist die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit tariflich oder einzelvertraglich vorgegeben. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr 2 BetrVG umfasst die Befugnis des Betriebsrats, initiativ zu werden, um für einen bestimmten Tag im Jahr Ausnahmen von der regulären Arbeitszeitregelung vorzusehen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer individualrechtliche Ansprüche auf Arbeitsbefreiung an diesem Tag besitzen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Wird in einer Betriebsvereinbarung allgemein festgelegt, dass die Tage Montag bis Freitag reguläre Arbeitstage sind, kann der Arbeitgeber die Arbeit an einem Karnevalsdienstag, ohne die Zustimmung des Betriebsrats einholen zu müssen, anweisen. Der Betriebsrat kann aber initiativ werden und versuchen, die Betriebsvereinbarung in diesem Punkt zu ändern (BAG, Beschluss v. 26.10.2004, 1 ABR 31/03[3]).

 

Rz. 68

Soweit tariflich (oder vertraglich) Monatsarbeitszeiten oder Jahresarbeitszeiten vorgegeben sind, erstreckt sich die Mitbestimmung auf die Verteilung der einzelnen Tage des jeweiligen Bezugszeitraums. Allerdings sind tarifliche Vorgaben zu beachten, § 87 Abs. 1 Eingangssatz. Tariflich gewollte Flexibilisierungen dürfen durch die Mitbestimmung nicht unterlaufen werden.

 

Rz. 69

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

[1] NZA 1988, 251.
[2] Siehe zum "Karnelvals-Dienstag" BAG, Beschluss v. 16.10.2004, 1 ABR 31/03 (A).
[3] BAGE 112, 227; Pressemitteilung 77/04 – Vorinstanz: LAG Köln.
[4] NZA 1989, 646.
[5] SAE 1998, 41.
[6] BB 1987, 967

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