Rz. 208

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen über die Grundsätze der Durchführung von Gruppenarbeit. Diese Formulierung enthält zwei Vorbehalte. Zum einen besteht das Mitbestimmungsrecht nur über die Durchführung der Gruppenarbeit, zum anderen sind nur die Grundsätze mitbestimmungspflichtig.

 

Rz. 209

Indem das Gesetz nur die Durchführung der Gruppenarbeit als mitbestimmungspflichtig deklariert, überlässt es die Einführung der Gruppenarbeit der alleinigen Entscheidung des Arbeitgebers. Gleiches gilt für die Beendigung der Gruppenarbeit. Wegen des eingegrenzten Anwendungsbereichs der Mitbestimmung ist darüber hinaus der Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, welche Art von Gruppenarbeit er einführen will. Insbesondere muss der Arbeitgeber frei entscheiden können, ob er eine im Wesentlichen autonom ausgestaltete Gruppenarbeit anstrebt, die damit der Mitbestimmung unterfiele, oder ob er die Arbeitsgruppe eng an vorgesetzte Entscheidungslinien bindet.

 

Rz. 210

Hat sich der Arbeitgeber für eine im Wesentlichen autonome Form der Gruppenarbeit entschieden, entsteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat hat dennoch nur über die Grundsätze der Durchführung der Gruppenarbeit mitzubestimmen. Nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfs sollen insbesondere die folgenden Themen Gegenstand von Mitbestimmung sein können[1]:

  • Wahl eines Gruppensprechers
  • Stellung und Aufgaben des Gruppensprechers
  • Abhalten von Gruppengesprächen zwecks Meinungsaustausch und Meinungsbildung in der Gruppe
  • Zusammenarbeit der Gruppe
  • Zusammenarbeit mit anderen Gruppen
  • Berücksichtigung von leistungsschwächeren Arbeitnehmern in der Gruppenarbeit
  • Konfliktlösung in der Gruppe.
[1] Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 14/5741 vom 2. April 2001, zu Nr. 56 (§ 87 Abs. 1 Nr. 13).

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