Rz. 203

Der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG wurde durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001[1] in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt. Mit dieser Bestimmung wird nicht für alle Formen der Gruppenarbeit eine Regelung getroffen, sondern nur für solche Gruppen, die ihnen übertragene Aufgaben im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen.

Die praktische Relevanz dieser Bestimmung ist äußerst marginal. Seit Inkrafttreten ist in der größten online-Datenbank für deutsche Gerichtsentscheidungen ("juris") nicht eine einzige Gerichtsentscheidung zu diesem Mitbestimmungstatbestand zu ermitteln – selbst nicht nach deutlich über 10-jährigem Bestehen der Vorschrift.

[1] BGBl I S. 1852.

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