Rz. 196

Die Vergütung außertariflicher Angestellter ist schon kraft ihrer Definition nicht mehr vom Tarifvertrag erfasst. Für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht daher die Regelungssperre des § 87 BetrVG Einleitungssatz nicht. Dennoch ist das Entgelt der außertariflichen Angestellten nur in Grenzen der Mitbestimmung unterworfen. In aller Regel werden die Entgelte der AT-Mitarbeiter, insbesondere der Führungskräfte individuell vereinbart. Insoweit fehlt es an einem die Mitbestimmungspflicht auslösenden kollektiven Tatbestand. Bildet der Arbeitgeber aber Gehaltsgruppen und legt Wertunterschiede und Bandbreiten für die Gehaltsgruppen fest, so schafft er einen kollektiven Tatbestand und löst die Mitbestimmung des Betriebsrats aus (BAG, Urteil v. 28.9.1994, 1 AZR 870/93[1]; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 30.8.2007, 1 Ta 194/07[2]). Gegenüber AT-Mitarbeitern, die als leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG zu klassifizieren sind, entfällt das Mitbestimmungsrecht.

Auch gegenüber AT-Mitarbeitern hat der Betriebsrat aber kein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Entgelthöhe (BAG, Urteil v. 18.10.2011, 1 AZR 376/10). Dies führt auch dazu, dass der Arbeitgeber – wenn ein Entgeltsystem mitbestimmt eingeführt wurde – Vergütungen z. B. für künftig einzustellende Mitarbeiter gleichmäßig absenken kann, wenn dadurch die mitbestimmte Entgeltsystematik nicht verändert wird (LAG Hamm, Beschluss v. 8.6.2007, 13 TaBV 117/06 für die gleichmäßige Entgeltabsenkung für neu eingestellte Arbeitnehmer).

[1] NZA 1995, 277.
[2] NZA 2008, 376.

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