Rz. 174

§ 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ist ein Unterfall zu § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG. Das Zurverfügungstellen von Wohnraum ist in der Regel eine besonders qualifizierte und in der Mitbestimmung näher ausgestaltete Sozialeinrichtung.

 

Rz. 175

Die im Mitbestimmungstatbestand angesprochenen Wohnräume erstrecken sich auf alle Arten von Unterkünften, wie z. B. Zweibettzimmer mit Nebenräumen, Behelfsheime, transportable Baracken und andere Schlafstätten.

 

Rz. 176

Die Mitbestimmung wird auf die Fäll beschränkt, bei denen der Wohnraum den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf ihr Arbeitsverhältnis vermietet wird. Fehlt es an einem Mietvertrag (wie z. B. bei Dienstwohnungen von Pförtnern, die aufgrund des funktionalen Zusammenhangs zur Arbeitsleistung überlassen werden), entfällt das Mitbestimmungsrecht. Schließlich ist es erforderlich, dass der Mietvertrag (und im Ergebnis auch dessen Bedingungen) mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde. Vermietet der Arbeitgeber (etwa eine Versicherung oder Wohnungsbaugesellschaft) zu denselben Konditionen an beliebige Dritte, liegen keine Werksmietwohnungen vor.

 

Rz. 177

Beschließt der Arbeitgeber, einzelne Wohnungen aus bisher einheitlich für alle Arbeitnehmergruppen zur Verfügung stehenden Wohnungsbestand ausschließlich an eine nicht vom Betriebsrat repräsentierte Personengruppe (z. B. leitende Angestellte) zu vergeben, bedarf die unter dem Aspekt der Teilschließung nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (BAG, Beschluss v. 23.3.1993, 1 ABR 65/92[1]).

 
Hinweis

Im Übrigen gelten für Grenzen des Mitbestimmungsrechts, insbesondere für die mitbestimmungsfreien Vorentscheidungen des Arbeitgebers die gleichen Grundsätze wie für die Sozialeinrichtung.[2]

 

Rz. 178

Mitbestimmungspflichtig sind in erster Linie die allgemeinen Nutzungsbedingungen, in denen auch der Mietzins oder die Voraussetzungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten geregelt werden können. Bei der Mitbestimmung sind allerdings die Budgetvorgaben des Arbeitgebers zu beachten. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG ist der Betriebsrat aber auch bei allen Einzelfallentscheidungen, etwa bei der Zuweisung einer Wohnung sowie bei der Kündigung zu beteiligen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Der Aufhebungsvertrag ist allerdings mitbestimmungsfrei.

 

Rz. 179

Die Ausführungen in Rz. 174 zu paritätisch besetzten Organen bei Sozialeinrichtungen gelten hier entsprechend.

[1] NZA 1993, 766.
[2] Siehe dazu Rz. 169 ff.

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