Rz. 3

Nach § 85 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat als Organ für die Entgegennahme der Beschwerde zuständig. Mithin ist nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG im Regelfall der Betriebsratsvorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der Stellvertreter, zur Entgegennahme der Beschwerde berufen. Allerdings kann gemäß § 28 BetrVG hierfür auch ein besonderer Beschwerdeausschuss gebildet werden. Im übrigen kann auch ein sonstiges Betriebsratsmitglied als Bote des Arbeitnehmers mit der Übermittlung einer Beschwerde an den Vorsitzenden beauftragt werden.

 

Rz. 4

§ 85 BetrVG ergänzt das individuelle Beschwerdeverfahren des § 84 BetrVG, so dass dieselben allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie bei § 84 erfüllt sein müssen. Der Gegenstand der Beschwerde ist daher der gleiche wie in § 84 BetrVG[1], daher können auch Rechtsansprüche Gegenstand der Beschwerde sein. Durch § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG wird nur ausgeschlossen, dass in diesem Fall ein verbindliches Einigungsstellenverfahren durchgeführt wird.

Für das kollektive Beschwerdeverfahren bestehen – vorbehaltlich einer Regelung nach § 86 BetrVG – keine Form- oder Fristerfordernisse.[2] Der Arbeitnehmer ist daher auch berechtigt, unmittelbar seine Beschwerde beim Betriebsrat einzureichen, ohne zuvor ein individuelles Beschwerdeverfahren beim Arbeitgeber durchzuführen. Die Beschwerde kann während der Arbeitszeit beim Betriebsrat eingereicht werden, ohne dass eine Minderung des Arbeitsentgeltes wegen der Versäumnis der Arbeitszeit erfolgen darf.[3]

[1] Fitting, § 85 BetrVG Rz. 3.
[2] Richardi/Thüsing, § 85 BetrVG Rz. 8.
[3] Vgl. zur Ansprache eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds BAG, Urteil v. 6.8.1981, 6 AZR 1086/79, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 40.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge