Rz. 11

Gemäß Abs. 2 hat der Arbeitnehmer das Recht, der Personalakte Erklärungen beizufügen. Diese können sich zum einen auf einzelne Bestandteile der Personalakte beziehen, wie z. B. auf Rügen oder Abmahnungen. Die Erklärung kann ergänzt werden durch andere schriftliche Unterlagen, etwa die Erklärungen anderer Arbeitnehmer zu einem Vorgang, der zu einer Abmahnung geführt hat. Zum anderen kann der Arbeitnehmer von sich aus die Ergänzung der Akte verlangen, in dem er z. B. Zertifikate über eine Zusatzausbildung beibringt. Diese sind auch dann zur Personalakte zu nehmen, wenn der Arbeitgeber sie als für das Arbeitsverhältnis unerheblich ansieht, sofern das Begehren des Arbeitnehmers nicht rechtsmissbräuchlich ist.

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