Rz. 22

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken.

Die Anregungen des einzelnen Arbeitnehmers können sich auf sämtliche betrieblichen Angelegenheiten beziehen. Damit wird dem Grundgedanken Rechnung getragen, dass der Arbeitnehmer seine Interessen auch über den Betriebsrat wahrnehmen soll. Dem Betriebsrat kommt insoweit eine Unterstützungsfunktion zu (vgl. hierzu auch § 81 Abs. 4 Satz 3 BetrVG, § 82 Abs. 2 Satz. 2 BetrVG, § 83 Abs. 1 Satz. 2 BetrVG, § 84 Abs. 1 Satz. 2 BetrVG).

 

Rz. 23

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Anregungen in Angelegenheiten handelt, die zum Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören. In Betracht kommen in erster Linie Vorschläge zur besseren Gestaltung der Arbeitsbedingungen, des Arbeitsablaufs und der betrieblichen Zusammenarbeit. Ob auch Beschwerden der Arbeitnehmer unter diese Bestimmung fallen, ist fraglich. Teilweise wird vertreten, der Begriff "Anregungen" sei der Oberbegriff für Vorschläge und Beschwerden.[1] Dies kann aber letztlich offen bleiben. Beschwerden sind vom Betriebsrat ohnehin nach § 85 BetrVG zu behandeln, zumal dort unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit vorgesehen ist, eine verbindliche Entscheidung der Einigungsstelle herbeizuführen. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geht über das Beschwerderecht der Arbeitnehmer nach §§ 84 ff. BetrVG und das Vorschlagsrecht nach § 86 a BetrVG insoweit hinaus, als Gegenstand der Vorschläge und Beschwerden allgemeine Missstände im Betrieb oder auch andere Arbeitnehmer sein können.

 

Rz. 24

Der Betriebsrat ist verpflichtet, sich mit den ihm vorgetragenen Anregungen zu befassen. Er hat sie zu untersuchen und zu prüfen, in einer Sitzung zu beraten und darüber zu beschließen. Außerdem hat er die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall, dass er die Anregung/Beschwerde nicht für berechtigt hält.

 

Rz. 25

Hinsichtlich der Anregungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein eigenständiges Antragsrecht gegenüber dem Arbeitgeber hat (vgl. § 70 BetrVG). Aus der Regelung wird deutlich, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung kein selbstständiges Organ der Betriebsverfassung ist, das neben dem Betriebsrat steht und gegenüber dem Arbeitgeber eigene Mitbestimmungsrechte besitzt. Sie muss ihre besonderen Interessen vielmehr über den Betriebsrat wahrnehmen.

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