Rz. 21

Die durch das BetrVG-Reformgesetz v. 23. Juli 2001 in Abs. 1 eingefügte neue Nummer 2b verpflichtet den Betriebsrat, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern. Dies stellt eine Ergänzung der Aufgabe der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern nach § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG dar. Dadurch soll es Arbeitnehmern mit Familienpflichten erleichtert werden, eine Berufstätigkeit auszuüben. Hier ist nach dem Willen des Gesetzgebers insbesondere an eine familienfreundliche Gestaltung der betrieblichen Arbeitszeit zu denken, die es Arbeitnehmern erlaubt, ihre familiären Pflichten, wie z. B. Betreuung kleiner Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger, mit ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in Übereinstimmung zu bringen.[1] Hierzu kann auch die Schaffung betrieblicher Betreuungseinrichtungen und die Förderung der Teilzeit in der Elternzeit (vgl. § 15 Abs. 4 BEEG, § 15 Abs. 7 BEEG) gehören. Die Aufgabe ist vom Betriebsrat auch im Rahmen der Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), beim Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) oder im Rahmen der Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG) zu beachten.

[1] BT-Drucks. 14/5741, zu Nr. 54, § 80.

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