Rz. 15

Dem Betriebsrat obliegt ferner, die Einhaltung von Betriebsvereinbarungen zu überwachen, deren Durchführung gem. § 77 Abs. 1 BetrVG zu den Aufgaben des Arbeitgebers gehört (BAG, Beschluss v. 18.1.2005, 3 ABR 21/04). Gleiches gilt für die Umsetzung von Regelungsabreden. Der Betriebsrat bleibt hierzu auch dann zuständig, wenn der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat die Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat (BAG, Beschluss v. 20.12.1988, 1 ABR 63/87). Er kann jedoch die durch die Betriebsvereinbarung begründeten individualrechtlichen Ansprüche nicht im eigenen Namen geltend machen. Der Individualrechtsschutz darf nicht auf das Verhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat verlagert werden (BAG, Beschluss v. 18.1.2005, 3 ABR 21/04).

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