Rz. 13

Das Überwachungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich auch auf die Durchführung von Tarifverträgen. Sofern sich schuldrechtliche Normen eines Tarifvertrags zugunsten der Arbeitnehmer auswirken, muss die tarifliche Regelung kraft Tarifbindung des Arbeitgebers bestehen, § 3 Abs. 2 TVG, oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung gelten. Bei Inhaltsnormen muss Tarifbindung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen (§ 3 Abs. 1 TVG und § 4 S. 1 TVG). Für die Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genügt es, dass der Tarifvertrag für die Arbeitsverhältnisse wegen einer generellen vertraglichen Bezugnahme gilt (BAG, Beschluss v. 6.5.2003, 1 ABR 13/02).

 

Rz. 14

Die Arbeitsbedingungen der außertariflichen (AT-)Angestellten werden – insbesondere was die Vergütung anbelangt – nicht vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst. Soweit sie auf ausschließlich individualrechtlicher Basis vereinbart worden sind, fehlt es für die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats an der von § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzten generellen Regelung. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats betreffen ausdrücklich nur die Durchführung kollektiver Normen. Sie geben ihm nicht das Recht, die Gestaltung und Durchführung der Einzelarbeitsverträge zu überwachen. Gedeckt sind nur Maßnahmen, deren Ziel die Feststellung ist, ob die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden generellen Regelungen im Betrieb überhaupt und ob sie generell richtig angewendet werden.

 

Beispiele:

  • Der Betriebsrat stellt fest, dass der Arbeitgeber die in dem für den (fachlichen) Tätigkeitsbereich des Betriebs geltenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag festgesetzten Nachtzuschläge nicht bezahlt. Er kann (und muss) den Arbeitgeber dazu auffordern, die tariflichen Vorschriften einzuhalten.
  • Der Betriebsrat erfährt von einem Kollegen, dass der Arbeitgeber einem neu eingestellten Mitarbeiter eine höhere übertarifliche Zulage zugesagt hat, als den bislang bereits in der entsprechenden Abteilung beschäftigten Mitarbeitern. Dies ist kein Fall des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da es sich um die Gestaltung von Arbeitsbedingungen (Vereinbarung übertariflicher Entlohnung) in einem Einzelvertrag handelt.

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