Rz. 49b
Das Einsichtsrecht in die Bruttoentgeltlisten mit der Angabe von Klarnamen der Arbeitnehmer fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)[1]und in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)[2]. Die Namen der Arbeitnehmer und die ihnen zugeordneten Bruttoentgelte sind "personenbezogene Daten" im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO; in der Gewährung von Einsicht in diese Listen durch den Arbeitgeber liegt eine "Verarbeitung" dieser Daten (BAG, Beschluss v. 7.5.2019, 1 ABR 53/17, Rn. 32 ff). Die mit der Berechtigung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten ist für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses nach§ 26 Abs. 1 BDSG zulässig (BAG, Beschluss v. 7.5.2019, 1 ABR 53/17, Rn. 38[3]). Die Einsichtsgewährung ist zur Erfüllung eines Rechts des Betriebsrats "erforderlich" im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG. Dem steht auch das Unionsrecht nicht entgegen, da § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG auf der Öffnungsklausel des Art. 88 DS-GVO beruht, welche nationale Regelungen zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext zulässt. Darüber hinaus unterliegen die Erkenntnisse des Betriebsrats nach §§ 75 Abs. 2, 79 BetrVG der Verschwiegenheitspflicht.
Das heißt: Das Einsichtsrecht besteht unabhängig vom Einverständnis der Arbeitnehmer, andernfalls könnte der Betriebsrat seine Aufgaben nicht wahrnehmen.
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