Rz. 35

Nach dem durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingefügten § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG obliegt es dem Betriebsrat als allgemeine Aufgabe, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern. Der Betriebsrat soll sich dafür einsetzen, dass die Arbeitnehmer nicht ihren Arbeitsplatz und damit ihre Lebensgrundlage verlieren. In Anbetracht der häufigen Umstrukturierungen und Fusionen von Unternehmen sowie des damit regelmäßig verbundenen Personalabbaus soll die Beschäftigungssicherung nach dem Willen des Gesetzgebers ein Schwerpunkt der Betriebsratsarbeit sein.[1] Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden dem Betriebsrat außerdem eine Reihe besonderer Beteiligungsrechte eingeräumt (vgl. zur Beschäftigungssicherung insbesondere den durch das BetrVG-Reformgesetz neu eingefügten § 92 a BetrVG, zur Berufsbildung § 96 Abs. 1 Satz. 2 BetrVG und § 97 Abs. 2 BetrVG, zur Einigungsstelle im Sozialplanverfahren § 112 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG). Eine Erweiterung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ist damit aber nicht verbunden. Insbesondere kann der Betriebsrat beispielsweise bei der Anhörung zu einer Kündigung dieser nicht unter Hinweis auf seine Aufgabe der Beschäftigungssicherung im Betrieb widersprechen.

 

Rz. 36

Die Beschäftigungssicherung, d. h. der Erhalt der Arbeitsplätze für die im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer, war bereits vor 2001 vom Mandat des Betriebsrats gedeckt, wie z. B. das Initiativrecht des Betriebsrats für Kurzarbeit (BAG, Beschluss v. 4.3.1986, 1 ABR 15/84) und das Beratungsrecht zum Interessenausgleich verdeutlichen. Problematisch ist allerdings die (neue) Aufgabe der Beschäftigungsförderung, denn insoweit geht es um die außerhalb des Betriebs stehenden Arbeitslosen, für die der Betriebsrat nicht legitimiert ist. Die Arbeitslosigkeit ist ein gesellschaftliches und kein betriebliches Problem.[2] Da mit dem BetrVG-Reformgesetz in § 92 a BetrVG zugleich ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung durch Vorschlagsrechte eingeführt wurde[3], wird es im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG in der Praxis kaum zu nennenswerten Auseinandersetzungen kommen. Ein allgemeines beschäftigungspolitisches Mandat des Betriebsrats besteht nicht.[4]

[1] Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 14/5741, zu Nr. 54, § 80.
[2] Rieble, ZIP 2001, 133, 140.
[3] Vgl. hierzu § 92 a Rz. 7.
[4] Fitting, 31. Aufl. 2022, § 80 Rz. 44.

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