Rz. 5

Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Arbeitnehmern des Betriebs. Keine Pflicht zum Stillschweigen besteht jedoch in folgenden Fällen:

  • Gegenüber Mitgliedern der Institution, der das jeweilige Mitglied angehört, also z. B. Betriebsrat oder Gesamt- und Konzernbetriebsrat und den Mitgliedern der anderen in Abs. 1 genannten Institutionen (bei Einsicht der Personalakte s. aber § 83 Rz. 10),
  • im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle oder einer betrieblichen Beschwerdestelle,
  • gegenüber den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat (umgekehrt gilt jedoch die Verschwiegenheitspflicht),
  • gegenüber den zuständigen Stellen für die Schwerbehindertenvertretung,
  • gegenüber den staatlichen Gerichten im Rahmen von Zeugenaussagen und
  • bei notwendigen Auskünften im Rahmen des Arbeitsschutzes.

Nach überwiegender Auffassung besteht die Schweigepflicht auch seitens der Betriebsratsmitglieder gegenüber den in Abs. 2 genannten Institutionen, also z. B. der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Jedes Betriebsratsmitglied ist berechtigt, sich auf eine bevorstehende Betriebsratssitzung angemessen vorzubereiten, wozu auch die Einholung von Rechtsrat der Gewerkschaft gehören kann. Es ist insoweit nicht gehalten, das in § 31 BetrVG vorgesehene Verfahren auf Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an den Betriebsratssitzungen einzuhalten (Hessisches LAG, Beschluss v. 20.3.2017, 16 TaBV 12/17). Die Vertreter von Gewerkschaft und Arbeitgebervereinigung müssen auch gegenüber ihren Institutionen Stillschweigen bewahren.

 

Rz. 6

In zeitlicher Hinsicht beginnt die Schweigepflicht mit dem Amtsantritt und endet erst, wenn die Tatsache kein Betrieb- oder Geschäftsgeheimnis mehr ist oder vom Arbeitgeber als nicht mehr geheimhaltungsbedürftig erklärt wird. Das Ende der Amtszeit oder des Arbeitsverhältnisses ändert nichts an der Schweigepflicht.

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