Rz. 8

Macht der Arbeitgeber geltend, die Weiterbeschäftigung sei ihm nicht zuzumuten, muss er das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren anrufen (ArbG Erfurt, Beschluss v. 25.6.2021, 2 BV 4/21), wobei das entsprechende Vertretungsorgan Beteiligter in diesem Verfahren ist. Der Streit darüber, ob überhaupt die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, also ob bspw. überhaupt ein Nachrücken erfolgt ist, muss im Urteilsverfahren mit dem Auszubildenden geführt werden. Der Streitwert ergibt sich wie im Kündigungsschutzverfahren aus § 42 Abs. 3 GKG (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 4.8.2011, 5 Ta 90/11). Für Ansprüche aus Annahmeverzug gilt Folgendes: Leugnet der Arbeitgeber die Beschäftigung unter Berufung auf die in § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG genannten Gründe als lehnt er sie als unzumutbar ab, ist mit dem form- und fristgerechten Weiterbeschäftigungsverlangen des JAV-Mitglieds nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung gegeben (Annahmeverzug). Das Beschlussverfahren nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG bietet keine Grundlage für die Klärung von im Verlauf des Verfahrens entstehenden Vergütungsansprüche (vgl. BAG, Urteil v. 24.8.2016, 5 AZR 853/15).

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