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Bei einem Verstoß gegen das Behinderungsverbot können vom Betriebsrat im Beschlussverfahren Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, und zwar ggf. auch mittels einer einstweiligen Verfügung. Grobe Verstöße können ein Zwangsverfahren gem. § 23 Abs. 3 BetrVG zur Folge haben, vorsätzliche stellen eine Straftat gem. § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar.

Einzelne Betriebsratsmitglieder können aber vom Arbeitgeber nicht die Unterlassung der Begünstigung anderer Betriebsratsmitglieder wegen deren Betriebsratsamt verlangen. Es fehlt ihnen insoweit die Antragsbefugnis (LAG München, Beschluss v. 5.2.2009, 3 TaBV 107/08)

Abmahnungen, mit denen der Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt und Sanktionen androht (betriebsverfassungsrechtliche Abmahnungen), dürfen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht in die Personalakten der Betriebsratsmitglieder aufgenommen werden. Die Betriebsratsmitglieder können die Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten verlangen und nötigenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.[1] Allerdings kann der Betriebsrat nicht im Beschlussverfahren die Entfernung einer Abmahnung gegen eines seiner Mitglieder verlangen (BAG, Beschluss v. 9.9.2015, 7 ABR 69/13).

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