Rz. 15

Regelungsgegenstand von Betriebsvereinbarungen können nur solche Fragen sein, die zum gesetzlichen Aufgabenbereich des Betriebsrats gehören, und zwar sowohl im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung als auch bei freiwilligen Vereinbarungen. Grundsätzlich können somit sämtliche Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Man unterscheidet zwischen Betriebsvereinbarungen über

  • betriebsverfassungsrechtliche Fragen, wie z. B. die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat in bestimmten Fragen zu unterrichten. Hier können die Betriebsparteien durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbaren, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG nicht auf die gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG beschränkt ist; sie dürfen aber den Betriebsrat nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Nennung konkreter Zustimmungsverweigerungsgründe freistellen (BAG, Beschluss v. 23.8.2016, 1 ABR 22/14).
  • schuldrechtliche Verpflichtungen zwischen den Betriebspartnern, wie z. B. die Übernahme von Schulungskosten durch den Arbeitgeber, und
  • betriebliche Fragen, die alle Arbeitnehmer angehen, wie z. B. eine Gleitzeitregelung.

Regelungen über den Individualbereich der einzelnen Arbeitnehmer wie z. B. über die außerbetriebliche Lebensgestaltung oder die Verwendung des Arbeitsentgelts sind unzulässig.

 
Praxis-Beispiel

Eine Betriebsvereinbarung sieht ein Verbot von Nebenbeschäftigungen der Arbeitnehmer vor. Dies ist unwirksam, denn der Regelungsgegenstand liegt außerhalb der Kompetenz des Betriebsrats.

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