Rz. 18

Streitigkeiten über Honorare und Auslagenersatz sind nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen. Gleiches gilt für so genannte Honorardurchsetzungskosten, wenn betriebsfremde Einigungsstellenmitglieder ihre Honoraransprüche gerichtlich durchsetzen mussten und im Nachgang die dafür entstandenen Kosten liquidieren wollen.

 

Rz. 19

Ansprüche der betriebsangehörigen Beisitzer – etwa auf Entgeltfortzahlung oder Freizeitausgleich bzw. Mehrarbeitsvergütung – sind im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren geltend zu machen.

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