Rz. 42

Die für die Einigungsstelle bestellten Personen werden erst dann zum Mitglied, wenn sie das Amt angenommen haben. Eine Pflicht zur Annahme besteht nicht. Dies gilt für alle Beteiligten, also auch für den durch Gericht bestellten Vorsitzenden oder für betriebsangehörige Personen. Das Amt ist höchstpersönlich, eine Vertretung ist nicht möglich. Die Mitglieder sind weisungsfrei.

 

Rz. 43

Arbeitgeber und Betriebsrat haben allerdings die Möglichkeit, jederzeit ohne Angabe von Gründen die von ihnen benannten Mitglieder abzuberufen und durch andere Personen zu ersetzen. Den Vorsitzenden können sie nur gemeinsam ersetzen.

 

Rz. 44

Die Mitglieder der Einigungsstelle können ihr Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen.

 

Rz. 45

Die Vergütungsansprüche des Vorsitzenden und der Beisitzer der Einigungsstelle sind durch § 76a Abs. 2 bis 4 BetrVG geregelt.

 

Rz. 46

Die Beisitzer sind der durch § 120 BetrVG geschützten Schweigepflicht des § 79 Abs. 2 BetrVG unterworfen, und es gilt für sie das Verbot der Begünstigung oder Benachteiligen wegen ihrer Tätigkeit. Der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG gilt nur für die Beisitzer, die auch im Betriebsrat sind. Eine Drohung des Arbeitgebers gegen einen Betriebsratsbeisitzer in der Einigungsstelle, er werde kündigen oder die Einleitung eines Verfahrens nach § 103 BetrVG betreiben, kann eine unzulässige Behinderung darstellen, die auch den Betriebsrat als Kollegialorgan in seinen Rechten betrifft (LAG Niedersachsen, Beschluss v. 27.5.2014, 11 TaBV 104/13). Die übrigen betriebsangehörigen Beisitzer haben nur einen relativen Kündigungsschutz über § 134 BGB i. V. m. § 78 Satz 2 BetrVG. Sie sind bei ihrer Tätigkeit in der Einigungsstelle nicht an Weisungen und Aufträge der Partei gebunden, die sie entsandt hat. Die Beisitzer dürfen nicht aus eigener Machtvollkommenheit Stellvertreter in die Einigungsstelle entsenden, da das Amt höchstpersönlich ist. Die jeweilige Partei kann jedoch bei Verhinderung einen Stellvertreter oder einen Nachrücker benennen.

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