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Im Bereich des freiwilligen Einigungsverfahrens gem. § 76 Abs. 6 BetrVG steht den Betriebspartnern der Weg zur Einigungsstelle wegen sämtlicher Meinungsverschiedenheiten offen. Damit sind neben Regelungsstreitigkeiten auch Rechtsstreitigkeiten erfasst, soweit die Betriebspartner über den Gegenstand des Streits verfügen können (BAG, Beschluss v. 20.11.1990, 1 ABR 45/89). Das Einverständnis mit der Einigungsstelle ist jederzeit widerruflich. Der Widerruf kann auch konkludent etwa durch den Rückzug der Einigungsstellenvertreter erfolgen. Ein Spruch im freiwilligen Einigungsstellenverfahren ersetzt die Einigung der Betriebspartner nur dann, wenn sie sich ihm von vornherein oder im Nachhinein unterwerfen.

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