Rz. 5

Einigungsstellen werden i. d. R. nur von Fall zu Fall gebildet. Zwar eröffnet das Gesetz in § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Möglichkeit, durch freiwillige (d. h. nicht erzwingbare) Betriebsvereinbarung eine "ständige Einigungsstelle" einzurichten, bei der Vorsitzender und Beisitzer von vornherein feststehen und die demzufolge ohne zeitliche Verzögerungen mit der Verhandlung beginnen kann. Die Zuständigkeit einer ständigen Einigungsstelle kann auch auf bestimmte, z. B. häufig wiederkehrende Angelegenheiten beschränkt werden. In der betrieblichen Praxis sind derartige ständige Einigungsstellen allerdings selten.

 

Rz. 6

Für die Anrufung der Einigungsstelle gibt es keine Fristen. Eine Ausnahme befindet sich in § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Hier muss der Arbeitgeber, wenn er gegen die Entscheidung des Betriebsrats über die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern Bedenken hat, die Einigungsstelle innerhalb von 2 Wochen anrufen. Die Anrufung seitens des Betriebsrats bedarf eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er längere Zeit beanstandungslos an der Einigungsstelle teilnimmt und dann den BR-Beschluss mit Nichtwissen bestreitet (Hessisches LAG, Beschluss v. 11.12.2008, 9 TaBV 196/08).

 

Rz. 7

Die Einigungsstelle endet, wenn sie ihre Kompetenzen ausgeübt hat. Sollten später weitere Streitigkeiten in der Angelegenheit auftauchen, lebt die Einigungsstelle nicht wieder auf. Sie muss vielmehr erneut gebildet werden. Sie endet auch, wenn sich die Hauptsache, wegen der sie einberufen wurde, erledigt hat. Wird etwa ein Betrieb stillgelegt, erledigt sich etwa eine Einigungsstelle zu Arbeitszeitfragen. Auch etwaige anhängige Beschlussverfahren zu Sprüchen der Einigungsstelle würden sich bei einer Betriebsstilllegung erledigen (BAG, Beschluss v. 19.6.2001, 1 ABR 48/00[1]). Das Einigungsstellenverfahren kann nicht mehrfach zu demselbem Thema durchgeführt werden. Ist eine Seite mit dem Spruch der Einigungsstelle nicht zufrieden, kommt lediglich dessen Anfechtung in Betracht (LAG Hessen, Beschluss v. 21.7.2020, 4 TaBV 170/19, Rechtsbeschwerde unter 1 ABR 2/21 anhängig). Es ist auch unzulässig, mehrere Einigungsstellen mit dem auch nur teilweise identischen Regelungsgegenstand einzusetzen, auch wenn diese von demselben Vorsitzenden geleitet werden (LAG Hessen, Beschluss v. 21.1.2020, 4 TaBV 141/19).

[1] NZA 2002, 756.

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