Rz. 17

Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG Streitigkeiten betreffend die Anwendung des § 73b und der darin in Bezug genommenen Vorschriften. Örtlich zuständig ist gem. § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk das herrschende Unternehmen seinen Sitz hat.

 

Rz. 18

Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteilsverfahren Streitigkeiten betreffend die Vorenthaltung oder Minderung von Arbeitsentgelt oder die Verweigerung der Gewährung von Freizeitausgleich. Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des ArbGG. Gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 29 ZPO ist i. d. R. das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschäftigungsbetrieb des betroffenen Arbeitnehmers liegt.

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