Rz. 27

Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG muss die Mitgliederzahl der KJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden, wenn der KJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder angehören und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Die Regelung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit der KJAV zu verbessern und entspricht der Regelung des § 55 Abs. 4 BetrVG für den KBR.

 

Rz. 28

Die Betriebsvereinbarung ist zwischen Konzernarbeitgeber und KBR abzuschließen. Können sie sich nicht über deren Inhalt einigen, entscheidet die Einigungsstelle gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 6 BetrVG. Die Einigungsstelle kann nur vom KBR und Konzernarbeitgeber, nicht von der KJAV angerufen werden.

 

Rz. 29

§ 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 5 BetrVG schreibt nicht zwingend vor, dass die Mitgliederzahl auf 20 oder weniger abzusenken ist. Ausreichend ist, wenn durch die Betriebsvereinbarung die bisherige, sich nach den gesetzlichen Regelungen ergebende Mitgliederzahl überhaupt gesenkt wird. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass einzelne GesJAVen zur gemeinsamen Entsendung von Mitgliedern in die KJAV zusammengefasst werden.

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