Rz. 23

Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig,[1] selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde.

 

Rz. 24

Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der KBR und der Konzernarbeitgeber zuständig. Die KJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließen. Die entsprechend der gesetzlichen Regelung zusammengesetzte KJAV ist jedoch berechtigt, bei den Verhandlungen sowie der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung im KBR gem. § 73b i. V. m. § 67 BetrVG mitzuwirken. Die Mitglieder der KJAV haben in diesem Fall nicht nur ein Teilnahmerecht, sondern volles Stimmrecht, da es sich bei dem Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung um eine Angelegenheit handelt, die überwiegend Jugendliche und Auszubildende betrifft.

[1] Richardi/Annuß, § 73a BetrVG Rz. 20.

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