Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen, unten denen in einem Konzern i. S. d. § 18 Abs. 1 AktienG eine Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) gebildet werden kann (Abs. 1). Abs. 2 enthält Regelungen betreffend die Mitgliederzahl, Abs. 3 regelt die Gewichtung der Stimmen in der KJAV.

 

Rz. 2

§ 73a BetrVG wurde durch das BetrVerf-ReformG 2001 neu in das BetrVG aufgenommen. Die Regelung soll ermöglichen, dass auch auf Konzernebene ein betriebsverfassungsrechtliches Organ gebildet werden kann, welches speziell die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden vertritt.[1] Die Bildung der KJAV ist freiwillig.

 

Rz. 3

Die Vorschrift enthält zwingendes Recht. Sie kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Eine Ausnahme gilt nur für die in Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 4–6 BetrVG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit, durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine vom Gesetz abweichende Mitgliederzahl und Stimmengewichtung zu regeln.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 73a BetrVG Rz. 1.
[2] S. dazu unten Rz. 20 ff.

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