1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, nach Verständigung mit dem GesBR Sitzungen abzuhalten. Der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR hiermit beauftragtes Mitglied haben ein Teilnahmerecht an diesen Sitzungen.

 

Rz. 2

§ 73 Abs. 2 enthält eine Vielzahl von Verweisen auf Vorschriften, die die innere Organisation des BR, des GesBR und der JAV betreffen und entsprechend auch für die GesJAV gelten.

 

Rz. 3

Die Regelung des § 73 ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

2 Sitzungen der GesJAV

 

Rz. 4

§ 73 Abs. 1 gibt der GesJAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten. Erforderlich ist, dass sich die GesJAV mit dem GesBR hierüber verständigt.[1]

[1] S. o. Rz. 1.

2.1 Einberufung und Ladung

 

Rz. 5

Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

 

Rz. 6

Zuständig für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der GesJAV, in der diese ihren Vorsitzenden zu wählen hat, ist gem. § 72 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 die JAV, die bei der Hauptverwaltung des Unternehmens gebildet ist. Für den Fall, dass es dort keine JAV gibt, ist die JAV zuständig, die in dem Betrieb des Unternehmens gebildet ist, der nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden der größte ist. Maßgebend für die Beurteilung der Zahl der Wahlberechtigten sind die Eintragungen in den Wählerlisten bei der letzten Wahl der JAV.[1] Die danach für die Einladung zur konstituierenden Sitzung zuständige JAV ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, vorab den GesBR von dieser Sitzung zu informieren.

 

Rz. 7

Gem. § 73 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Ladung zu den Sitzungen die Regelung des § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

Der Vorsitzende der GesJAV ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Viertel ihrer Mitglieder oder vom Arbeitgeber verlangt wird (§§ 73 Abs. 2 i. V. m. 51 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 3 BetrVG). Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums von einem Viertel ist die Stimmengewichtung gem. § 72 Abs. 7 BetrVG zu beachten.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 73 BetrVG Rz. 4.
[2] S. dazu Kommentierung zu § 72 BetrVG.

2.2 Ort und Zeit

 

Rz. 8

Die Sitzungen der GesJAV haben grundsätzlich während der Arbeitszeit im Unternehmen stattzufinden. Bei der genauen Festlegung von Ort und Zeit ist auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist, ebenso wie der GesBR, von den Sitzungen zu verständigen (§ 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Satz 3 BetrVG). Nach § 73 Abs. 2 i. V. m. § 30 Abs. 2 und 3 BetrVG können Sitzungen der GesJAV auch mittels Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.[1]

[1] Fitting/Schmidt, § 73 BetrVG Rz. 5.

2.3 Teilnahmeberechtigung

 

Rz. 9

Die Sitzungen der GesJAV sind nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern der GesJAV sind teilnahmeberechtigt der Vorsitzende des GesBR oder ein vom GesBR beauftragtes Mitglied, der Arbeitgeber und Gewerkschaften, die in der GesJAV vertreten sind.

3 Auf die GesJAV entsprechend anwendbare Vorschriften

 

Rz. 10

§ 73 Abs. 2 zählt abschließend eine ganze Reihe von Regelungen auf, die unmittelbar die Organisation, die Geschäftsführung, die Zuständigkeit und die Rechtsstellung des BR, des GesBR oder der JAV betreffen und die auf die GesJAV für entsprechend anwendbar erklärt werden. Regelungen, die in § 73 Abs. 2 nicht ausdrücklich genannt sind, finden dagegen keine Anwendung.

3.1 Anwendbare Vorschriften im Einzelnen

 

Rz. 11

Folgende Vorschriften betreffend den BR sind auf die GesJAV nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 entsprechend anzuwenden:

 

Rz. 12

Folgende Vorschriften betreffend den GesBR sind nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 auf die GesJAV entsprechend anwendbar:

 

Rz. 13

Folgende Vorschriften betreffend die JAV sind nach dem Katalog des § 73 Abs. 2 auf die GesJAV entsprechend anwendbar:

  • § 66 BetrVG: Beantragung der Aussetzung von Beschlüssen des GesBR
  • § 67 BetrVG: Teilnahmerecht an Sitzungen des GesBR und Stimmrecht im GesBR
  • § 68 BetrVG: Teilnahmerecht an Besprechungen zwischen Arbeitgeber und GesBR[3]
[1] S. dazu auch Fitting/Schmidt u. a., § 73 BetrVG Rz. 11 mit weiteren Erläuterungen.
[2] S. daz...

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