Rz. 5

Zuständig für die Einberufung der Sitzungen ist grundsätzlich der Vorsitzende der GesJAV. Die Voraussetzungen für die Sitzungen der GesJAV entsprechen denen für die JAV gem. § 65 BetrVG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

 

Rz. 6

Zuständig für die Einberufung der konstituierenden Sitzung der GesJAV, in der diese ihren Vorsitzenden zu wählen hat, ist gem. § 72 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 die JAV, die bei der Hauptverwaltung des Unternehmens gebildet ist. Für den Fall, dass es dort keine JAV gibt, ist die JAV zuständig, die in dem Betrieb des Unternehmens gebildet ist, der nach der Zahl der wahlberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden der größte ist. Maßgebend für die Beurteilung der Zahl der Wahlberechtigten sind die Eintragungen in den Wählerlisten bei der letzten Wahl der JAV.[1] Die danach für die Einladung zur konstituierenden Sitzung zuständige JAV ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, vorab den GesBR von dieser Sitzung zu informieren.

 

Rz. 7

Gem. § 73 Abs. 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 3 gilt für die Ladung zu den Sitzungen die Regelung des § 29 Abs. 2 BetrVG entsprechend. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen.

Der Vorsitzende der GesJAV ist verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Viertel ihrer Mitglieder oder vom Arbeitgeber verlangt wird (§§ 73 Abs. 2 i. V. m. 51 Abs. 2 Satz 3, 29 Abs. 3 BetrVG). Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums von einem Viertel ist die Stimmengewichtung gem. § 72 Abs. 7 BetrVG zu beachten.[2]

[1] Richardi/Annuß, § 73 BetrVG Rz. 4.
[2] S. dazu Kommentierung zu § 72 BetrVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge