Rz. 4

Die GesJAV steht neben den JAVen. Sie ist ihnen weder über- noch untergeordnet. Die GesJAV ist zuständig für Angelegenheiten, die die Jugendlichen und Auszubildenden des Gesamtunternehmens oder zumindest mehrerer Betriebe betreffen und die nicht durch die JAVen in den einzelnen Betrieben geregelt werden können. Insoweit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen GesBR und BR gem. § 50 BetrVG.[1]

[1] S. daher im Einzelnen Kommentierung oben zu § 50 BetrVG.

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