Rz. 10

Die Regelung in § 70 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gewährt der JAV ein allgemeines Initiativrecht. Danach kann sie beim BR alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden des Betriebs dienen.

 

Beispiele für derartige Maßnahmen:

  • Fragen der Arbeitszeit der Jugendlichen und Auszubildenden
  • Fragen besonderer Sozialleistungen für Jugendliche und Auszubildende (z. B. Einrichtung einer betrieblichen Jugendsportgruppe)
  • Fragen der Urlaubsregelung der Jugendlichen und Auszubildenden;
  • Fragen der betrieblichen Berufsausbildung (z. B. Gestaltung des Ausbildungsplans, Erstellung von Beurteilungsbögen, Einsatz von Ausbildern etc.)
  • Fragen der Schaffung von Ausbildungsplätzen[1]
 

Rz. 11

Darüber hinaus hat die JAV das Recht, gezielte Maßnahmen zu beantragen, die eine Übernahme der Auszubildenden nach Beendigung ihrer Ausbildung ermöglichen. Dieses Recht umfasst die Unterbreitung von Vorschlägen, auf welchen Arbeitsplätzen eine Übernahme nach Abschluss der Ausbildung möglich ist und für welche Dauer. Die Regelung dient dazu, Auszubildenden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern und ihre soziale Situation zu verbessern.

[1] S. auch Fitting/Schmidt u. a., § 70 BetrVG Rz. 6 mit weiteren Beispielen.

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