Rz. 20

Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG zu entscheiden, wenn Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer eigenen Sprechstunde der JAV erfüllt sind. Gleiches gilt für Streitigkeiten über das Recht des Betriebsratsvorsitzenden bzw. eines beauftragten Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an den Sprechstunden. Auch der Spruch der Einigungsstelle über Zeit und Ort der Sprechstunde kann vom Arbeitsgericht im Beschlussverfahren überprüft werden. In diesem Fall sind allerdings nur der Betriebsrat und der Arbeitgeber, nicht jedoch auch die JAV antragsberechtigt; Letztere ist allerdings im Verfahren zu beteiligen.[1]

 

Rz. 21

Im Urteilsverfahren hat das Arbeitsgericht dagegen über Klagen von Jugendlichen und Auszubildenden zu entscheiden, denen wegen des Besuchs der Sprechstunde vom Arbeitgeber Lohn vorenthalten wird.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 14 m. w. N.
[2] Richardi/Annuß, § 69 BetrVG Rz. 13.

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