Rz. 9

Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde obliegt gem. § 69 Satz 2 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat; die JAV ist danach weder berechtigt, Zeit und Ort selbst zu bestimmen, noch direkt mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln.

 

Rz. 10

Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde gehört zu den gesetzlichen Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Weigern sich beide beharrlich, diese Pflicht zu erfüllen, kann darin u. U. ein grober Verstoß i. S. d. § 23 BetrVG liegen und die dort im Einzelnen geregelten Rechtsfolgen auslösen.[1]

 

Rz. 11

Arbeitgeber und Betriebsrat haben die Sprechstunden grundsätzlich so zu legen, dass sie während der betrieblichen Arbeitszeit im Betrieb stattfinden. Bei der Festlegung sind sowohl die betrieblichen Notwendigkeiten zu beachten als auch dafür Sorge zu tragen, dass die Sprechstunden ordnungsgemäß abgewickelt werden können.[2]

 

Rz. 12

Die JAV ist an die Festlegung der Sprechstunde durch Arbeitgeber und BR gebunden. Die JAV hat allerdings gem. §§ 67 Abs. 2, 68 BetrVG an der Besprechung über die Festsetzung der Sprechstunden sowie der Beschlussfassung hierüber mit Stimmrecht teilzunehmen.[3]

 

Rz. 13

Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht über Ort und Zeit der Sprechstunde, werden diese durch die Einigungsstelle festgelegt. Dies ergibt sich aus § 69 Satz 3 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 u. 4 BetrVG. Das Recht zur Anrufung der Einigungsstelle steht nur dem Arbeitgeber und Betriebsrat zu, nicht aber der JAV.[4]

[1] S. dazu im Einzelnen Kommentierung zu § 23 BetrVG.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 7.
[3] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 7.
[4] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 7 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge