Rz. 1

Die Vorschrift regelt, dass in größeren Betrieben mit mehr als 50 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die JAV eigene Sprechstunden neben denen des Betriebsrats abhalten kann. Tut sie dies nicht, kann ein Mitglied der JAV gem. § 39 Abs. 2 BetrVG an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist zwingend und kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abbedungen werden.[1]

 

Rz. 3

In Betrieben, in denen weniger als 51 Jugendliche und Auszubildende beschäftigt werden, kann die JAV eine eigene Sprechstunde einrichten, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat zustimmen.[2]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 2.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 69 BetrVG Rz. 2.

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