1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend.

 

Rz. 2

§ 68 BetrVG ist zwingend und kann nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden.

2 Teilnahmerecht

2.1 Voraussetzungen

 

Rz. 3

Voraussetzung dafür, dass ein Teilnahmerecht der JAV an gemeinsamen Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht, ist die Behandlung von Angelegenheiten, die "besonders" oder "überwiegend" i. S. d. § 67 Abs. 2, 3 Jugendliche und Auszubildende betreffen.[1] Eine Teilnahmeberechtigung besteht, wenn die gesamte JAV gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt wäre, an einer Sitzung des Betriebsrats zu dieser Angelegenheit teilzunehmen.

 

Rz. 4

Das Teilnahmerecht kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, alle Besprechungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber betreffen. Es ist aber beschränkt auf die Teile der Besprechung, die sich mit der besonders Jugendliche und Auszubildende betreffenden Angelegenheit beschäftigen.

[1] S. dazu im Einzelnen Kommentierung zu § 67 BetrVG.

2.2 Folgen

 

Rz. 5

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Betriebsrat verpflichtet, die JAV zu der Besprechung hinzuzuziehen. Tut er dies nicht, liegt darin ein Verstoß gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen, der – z. B. im Wiederholungsfall – auch als grober Verstoß gem. § 23 BetrVG gewertet werden kann. Innerhalb des Betriebsrats obliegt die Hinzuziehung grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden.

 

Rz. 6

Hinzuziehen ist die JAV. Findet die gemeinsame Besprechung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen einer Sitzung des Betriebsrats, ggf. auch virtuell als Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 31 BetrVG, statt, sind die einzelnen Mitglieder der JAV zu dieser Sitzung einzeln zu laden. Findet die Besprechung außerhalb einer Betriebsratssitzung statt, reicht es aus, wenn die JAV geladen wird. Einer Ladung jedes Einzelnen ihrer Mitglieder bedarf es dagegen nicht; ausreichend ist, wenn der Vorsitzende der JAV über Ort und Zeitpunkt der gemeinsamen Besprechung und die besonders die Jugendlichen und Auszubildenden betreffende Angelegenheit informiert wird. Es ist dann Sache des Vorsitzenden der JAV, seinerseits alle Mitglieder über Ort, Zeit und Inhalt der gemeinsamen Besprechung zu informieren.[1]

 

Rz. 7

Alle Mitglieder der JAV sind teilnahmeberechtigt, eine Beschränkung ist nicht zulässig. Allerdings steht es den Mitgliedern frei, an der Besprechung teilzunehmen. Nehmen sie teil, haben sie auch das Recht, sich aktiv an der Erörterung zu beteiligen.[2]

 

Rz. 8

Umstritten ist, ob die gesamte JAV auch dann teilnahmeberechtigt ist, wenn nicht der Betriebsrat selbst, sondern der Betriebsratsausschuss oder ein anderer vom Betriebsrat damit beauftragter Ausschuss das Gespräch mit dem Arbeitgeber führt. Nach überwiegender Ansicht[3] ist dies der Fall. Begründet wird dies damit, dass der gemeinsamen Besprechung keine beratende oder entscheidende Funktion zukommt, sodass eine Beschränkung auf eine kleinere Zahl von Mitgliedern der JAV – wie im Fall der Teilnahme an einer Ausschusssitzung[4] – nicht erforderlich sei.

[1] Richardi/Annuß, § 68 BetrVG Rz. 7.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 68 BetrVG Rz. 8.
[3] S. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 68 BetrVG Rz. 9.
[4] S. dazu Kommentierung zu § 67 BetrVG, Rz. 16 ff.

3 Streitigkeiten

 

Rz. 9

Das Arbeitsgericht hat gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren über Streitigkeiten betreffend des Teilnahmerechts der JAV an gemeinsamen Besprechungen zu entscheiden. Im Eilfall kann das Arbeitsgericht die Teilnahme der Mitglieder der JAV im Weg einer einstweiligen Verfügung gem. § 85 Abs. 2 ArbGG sicherstellen.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 68 BetrVG Rz. 10.

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