Rz. 5

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Betriebsrat verpflichtet, die JAV zu der Besprechung hinzuzuziehen. Tut er dies nicht, liegt darin ein Verstoß gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen, der – z. B. im Wiederholungsfall – auch als grober Verstoß gem. § 23 BetrVG gewertet werden kann. Innerhalb des Betriebsrats obliegt die Hinzuziehung grundsätzlich dem Betriebsratsvorsitzenden.

 

Rz. 6

Hinzuziehen ist die JAV. Findet die gemeinsame Besprechung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen einer Sitzung des Betriebsrats, ggf. auch virtuell als Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 31 BetrVG, statt, sind die einzelnen Mitglieder der JAV zu dieser Sitzung einzeln zu laden. Findet die Besprechung außerhalb einer Betriebsratssitzung statt, reicht es aus, wenn die JAV geladen wird. Einer Ladung jedes Einzelnen ihrer Mitglieder bedarf es dagegen nicht; ausreichend ist, wenn der Vorsitzende der JAV über Ort und Zeitpunkt der gemeinsamen Besprechung und die besonders die Jugendlichen und Auszubildenden betreffende Angelegenheit informiert wird. Es ist dann Sache des Vorsitzenden der JAV, seinerseits alle Mitglieder über Ort, Zeit und Inhalt der gemeinsamen Besprechung zu informieren.[1]

 

Rz. 7

Alle Mitglieder der JAV sind teilnahmeberechtigt, eine Beschränkung ist nicht zulässig. Allerdings steht es den Mitgliedern frei, an der Besprechung teilzunehmen. Nehmen sie teil, haben sie auch das Recht, sich aktiv an der Erörterung zu beteiligen.[2]

 

Rz. 8

Umstritten ist, ob die gesamte JAV auch dann teilnahmeberechtigt ist, wenn nicht der Betriebsrat selbst, sondern der Betriebsratsausschuss oder ein anderer vom Betriebsrat damit beauftragter Ausschuss das Gespräch mit dem Arbeitgeber führt. Nach überwiegender Ansicht[3] ist dies der Fall. Begründet wird dies damit, dass der gemeinsamen Besprechung keine beratende oder entscheidende Funktion zukommt, sodass eine Beschränkung auf eine kleinere Zahl von Mitgliedern der JAV – wie im Fall der Teilnahme an einer Ausschusssitzung[4] – nicht erforderlich sei.

[1] Richardi/Annuß, § 68 BetrVG Rz. 7.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 68 BetrVG Rz. 8.
[3] S. dazu Fitting/Schmidt u. a., § 68 BetrVG Rz. 9.
[4] S. dazu Kommentierung zu § 67 BetrVG, Rz. 16 ff.

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