Rz. 3

Voraussetzung dafür, dass ein Teilnahmerecht der JAV an gemeinsamen Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht, ist die Behandlung von Angelegenheiten, die "besonders" oder "überwiegend" i. S. d. § 67 Abs. 2, 3 Jugendliche und Auszubildende betreffen.[1] Eine Teilnahmeberechtigung besteht, wenn die gesamte JAV gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt wäre, an einer Sitzung des Betriebsrats zu dieser Angelegenheit teilzunehmen.

 

Rz. 4

Das Teilnahmerecht kann, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, alle Besprechungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber betreffen. Es ist aber beschränkt auf die Teile der Besprechung, die sich mit der besonders Jugendliche und Auszubildende betreffenden Angelegenheit beschäftigen.

[1] S. dazu im Einzelnen Kommentierung zu § 67 BetrVG.

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